VERKEHRSRECHT2022-12-22T22:11:20+00:00

Rechtsanwalt Rainer BrückVERKEHRSRECHT

Ärger mit der Polizei?

I. Verkehrsstrafsachen – Bußgeldsachen

Sie wurden von der Polizei angehalten?

Reden ist Silber – Schweigen ist Gold. Hoffentlich haben Sie sich diese Weisheit zu Eigen gemacht.

Wenn Ihnen ein Fehlverhalten vorgeworfen wird, sind Sie keinesfalls verpflichtet, Angaben zum Vorfall zu machen.

Geben Sie lediglich Ihre Papiere heraus und sagen Sie, dass Sie sich nicht äußern wollen! Bleiben Sie hartnäckig dabei! Machen Sie vor allem keine Schuldeingeständnisse! Ihnen erwachsen daraus keinerlei Nachteile.

Äußerungen, die Sie gegenüber der Polizei machen, werden protokolliert. Diese Aufzeichnungen besitzen in einem späteren Verfahren einen relativ hohen Beweiswert und können nur äußerst schwer – in der Regel überhaupt nicht – widerlegt oder „neutralisiert“ werden. Nicht selten stellt sich der Sachverhalt später jedoch anders da, als Sie ihn in der ersten Befragung angegeben haben. Manchmal ist es auch besser, auch später keine Angaben zu machen.

Die für Ihren Fall beste taktische Vorgehensweise erläutere ich Ihnen gern.

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Pescara, Bridge of the Sea

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Post von der Polizei oder einer anderen Bußgeldstelle?

Siehe oben! Spätestens jetzt sollten Sie anwaltlichen Rat hinzuziehen. Machen Sie keinesfalls Angaben zum Sachverhalt. Das übernimmt Ihr Rechtsanwalt, nachdem er die Straf- oder Bußgeldakte eingesehen hat. Unbedachte Äußerungen können eine mögliche Verteidigung verhindern.

Wenn Ihnen zum Beispiel ein Geschwindigkeitsverstoß vorgeworfen wird und mit dem sog. Anhörungsbogen kein verwertbares Foto zugesandt wird, sollten Sie keinesfalls schreiben: „Ja ich war der Fahrer, aber….“. Es ist relativ egal, was Sie „aber“ einwenden wollen. Sie haben sich – ohne hierzu verpflichtet zu sein – als Fahrer bekannt gegeben, obwohl Sie möglicherweise als solcher nicht hätten identifiziert werden können.

Sie haben sich damit Ihr zunächst wirksamstes Verteidigungsmittel genommen.

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Der Bußgeldbescheid ist da!

Jetzt müssen Sie umgehend reagieren. Der Einspruch dagegen muss innerhalb von zwei Wochen bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, eingegangen sein. Legen Sie den Einspruch nachweisbar ein – mit Fax vorab oder mit Einschreiben und Rückschein. Das erleichtert den späteren Nachweis.

Auch jetzt ist der Gang zum Rechtsanwalt angeraten. Es ist zwar selten, dass die Bußgeldbehörde nach Ihrem Einspruch das Verfahren einstellt, unmöglich ist es jedoch nicht.

In den meisten Fällen wird die Sache an das Amtsgericht abgegeben. Stellen Sie sich daher auf eine Verhandlung vor dem Amtsgericht ein, die Wochen, manchmal Monate nach dem Einspruch stattfinden wird.

Ist Ihnen ein Strafbefehl oder eine Anklage wegen einer Verkehrsstraftat zugestellt worden, empfiehlt sich dringend anwaltlicher Beistand. Eine Verurteilung hat neben Geldstrafe, Fahrverbot, Fahrerlaubnisentzug und Sperrfrist oft erhebliche Auswirkungen auf die berufliche Existenz. Es gibt bei der Verteidigung vielfältige Möglichkeiten, diese Auswirkungen zu vermeiden oder abzumildern.

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Der Gang zum Gericht.

Das Gericht prüft den gesamten Sachverhalt anhand der vorhandenen Beweismittel, auch Ihrer Angaben, hört erforderlichenfalls Zeugen und Sachverständige an und trifft eine Entscheidung.

Es gibt im gerichtlichen Verfahren vielfältige Möglichkeiten, eine Ahndung der Ordnungswidrigkeit oder Straftat abzumildern oder zu verhindern. So können in vielen Fällen Verfahrenseinstellungen bewirkt oder z.B. Fahrverbote kompensiert werden.

Je schwerwiegender der Vorwurf ist, desto ratsamer ist es, die Gerichtsverhandlung nicht ohne anwaltlichen Beistand wahrzunehmen.

Gegen die Entscheidung des Gerichtes kann Rechtsmittel eingelegt werden, z.T. jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen.

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II. Unfallschäden

Der Unfall war unvermeidbar.

Ist es zu einem Unfall gekommen, stellen sich schnell viele Fragen. Was soll ich tun? Soll ich die Polizei rufen? Wer hat Schuld? Wer ersetzt mir meinen Schaden?

Zunächst: Vermeiden Sie eine Unfallflucht!

Sind Sie an einem Verkehrsunfall beteiligt, ist es immer (!) wichtig, dass die Geschädigten die Personalien und die Versicherungsdaten austauschen, um eine Schadensregulierung zu ermöglichen. Ist das nicht möglich, weil Sie sich alleine am Unfallort befinden, haben Sie eine Wartepflicht.

Die Wartezeit muss „angemessen“ sein und richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Das ist zwar wenig konkret, soll hier aber wegen des Umfanges der diesbezüglichen Rechtsprechung nicht vertieft werden. Wichtig: Lieber länger warten, nach dem Warten einen Zettel mit den eigenen Daten am Fahrzeug zurücklassen, im Zweifel die Polizei rufen.

Rufen Sie die Polizei, wenn es Verletzte oder größere Schäden gibt oder wenn behördliche Fahrzeuge beteiligt sind. Rufen Sie die Polizei auch bei kleineren Schäden, wenn Sie sich mit dem Unfallgegner nicht verständigen können.

Trifft die Polizei ein, wird es – wenn Sie Ihren Schaden im Auge behalten – wieder schwierig. Natürlich fragt Sie die Polizei, wie es zum Unfall gekommen ist. Auch hier gilt: Weniger ist mehr!

Machen Sie gegenüber der Polizei nur die notwendigsten Angaben und geben Sie kein Schuldeingeständnis ab! Nur als Unfallzeuge sind Sie zu umfassenden Angaben verpflichtet, sofern Ihnen kein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.

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Wer hat Schuld?

In 80 % aller Schadensfälle ist die Haftungsfrage zweifelsfrei und die Schadensregulierung meist unproblematisch. In den restlichen Fällen ist die Frage zu klären, wer für den Schaden haftet und in welchem Umfang. Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners wird häufig ein Mitverschulden oder Alleinverschulden Ihrerseits einwenden.

In den nicht eindeutigen Fällen ist entweder das tatsächliche Unfallgeschehen umstritten oder die rechtliche Einordnung schwierig. Geht es um größere Sachschäden oder insbesondere um Personenschäden, ist es meistens unumgänglich, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um Nachteile zu vermeiden.

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Wer ersetzt mir meinen Schaden?

Der Fahrer, der Halter und die Haftpflichtversicherung des anderen Fahrzeuges haften gemeinsam für den Schaden, jedoch nur in dem Umfang, in dem der Fahrer den Unfall auch verschuldet hat.

Als Schadenspositionen kommen in Betracht:

  • Sachschaden:
    Fahrzeugschaden, Wertminderung, Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Nutzungsausfall oder Mietwagenkosten, Mehrwertsteuer, Auslagen u.ä.;
  • Personenschaden:
    Heilungskosten, Kosten für Kuraufenthalt, vermehrte Bedürfnisse, Erwerbsschaden, Haushaltsführungsschaden, Schmerzensgeld;

Als Geschädigter haben Sie es mit einem großen Gegner zu tun. Genauso, wie Sie von Ihrer Haftpflichtversicherung erwarten, dass diese unberechtigte Forderungen abwehrt, wird die Haftpflichtversicherung Ihres Unfallgegners alles unternehmen, um eine Haftung abzulehnen oder den Schadensbetrag so gering wie möglich zu halten.

Da nicht nur Ihr Rechtsanwalt, sondern auch die Versicherung Ihres Unfallgegners die Unfallakte der Polizei einsehen kann, erkennen Sie, wie wichtig es ist, welche Angaben Sie anlässlich der Unfallaufnahme machen.

Oft meldet sich die gegnerische Versicherung sehr schnell bei Ihnen und bietet Ihnen eine „rasche und unkomplizierte Schadensregulierung“ an. Beigefügt sind umfangreiche Unterlagen, die Sie ausfüllen und zurücksenden sollen. Seien Sie vorsichtig!

Abgesehen von datenschutzrechtlichen Bedenken geben Sie dem Gegner – um nichts anderes handelt es sich bei der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners – möglicherweise Informationen, die dieser nicht zu beanspruchen hat und die später auch gegen Sie verwendet werden können.

Auch gibt es mehrere Schadenspositionen, die die Versicherung des Unfallgegners nicht oder nicht ausreichend freiwillig reguliert, wenn Sie diese nicht kennen und geltend machen (z.B.: Wertminderung, Nutzungsausfall, Schmerzensgeld u.a.).

Schließlich lassen die Versicherungen in zunehmendem Maße Gutachten, Kostenangebote und Rechnungen durch eigene Gutachter prüfen, um Abzüge bei Mietwagenkosten, Werkstatt- und Ersatzteilkosten etc. vorzunehmen.

Wenn der Unfallhergang nicht ganz so eindeutig ist, ein größerer Sachschaden oder Gesundheitsschäden entstanden sind oder wenn Sie mit einem Bußgeld- oder Strafverfahren konfrontiert werden, sollten Sie einen Rechtsanwalt um Rat fragen. Dieser wird Ihnen gern helfen.

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Was kostet mich der Rechtsanwalt?

Bei einer durchschnittlichen Bußgeldsache  (Bußgeld 60,00 € oder mehr; Vertretung vor der Bußgeldbehörde und im anschließenden gerichtlichen Verfahren mit einem Gerichtstermin) belaufen sich die Rechtsanwaltskosten bei jeweiligen Mittelgebühren gegenwärtig auf etwa 930,00 €.

Je nach Schwere des Vorwurfes, Umfang der anwaltlichen Tätigkeit und Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten können geringere oder höhere Kosten entstehen.

Bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen übernimmt die gegnerische Haftpflichtversicherung auch die Kosten Ihres Rechtsanwaltes, jedoch nur soweit die Schadensersatzansprüche reguliert werden. D.h. konkret: Zahlt die Versicherung 75 % des Schadens, übernimmt sie auch 75 % der Rechtsanwaltskosten. Den verbleibenden Teil müssen Sie tragen.

Im Verkehrsrecht bestehen weitreichende Möglichkeiten, das Kostenrisiko durch eine geeignete Rechtsschutzversicherung abzudecken. Aus meiner Erfahrung ist die Verkehrsrechtsschutzversicherung die sinnvollste Rechtsschutzversicherung für Personen, die selbst häufig Fahrzeuge führen. 

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Abstand halten!

Bereits eine kurzzeitige Unterschreitung des Sicherheitsabstandes reicht für eine Ahndung aus.
kontrolle
Das OLG Hamm hat in einer Entscheidung vom 22.12.2014 klargestellt, dass eine vorwerfbare Abstandsunterschreitung  (§§ 4 Abs. 1 Satz 1, 49 Abs. 1 Nr. 4 StVO) bereits dann vorliegt, wenn der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nur kurz unterschritten wird.

Tatbestandsmäßig und damit ordnungswidrig handelt […]

Kind mit Kickboard richtig beaufsichtigen!

Eine Mutter wies ihren fast 7-jährigen Sohn an, eine verkehrsberuhigte Straße (Tempo 30 km/h) vorsichtig mit dem Kickboard zu überqueren. Es kam zum Unfall mit einem Pkw. Der Junge hatte vor dem Überqueren der Straße nicht nach rechts und links gesehen, so dass er den Pkw nicht sah.
Roller
Man möge meinen, dass die Mutter mit ihrem Hinweis an den Sohn, die […]

Gutachten bei Bagatellschäden an älterem Fahrzeug zulässig!

Nach einem Verkehrsunfall mit einem älteren Fahrzeug (hier Wiederbeschaffungswert 300,00 €) machte der Geschädigte die Kosten für ein Sachverständigengutachten (hier ca. 400,00 €) geltend. Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners lehnte eine Zahlung wegen wirtschaftlicher Unvernunft ab. Das Amtsgericht bestätigte diese Auffassung.

Das Landgericht Darmstadt sah mit seiner Entscheidung vom 05.07.2013 die Sache anders.

Grundsätzlich hat der Schädiger gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB […]

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