Es gibt unterschiedliche Gründe, sich von einem Darlehensvertrag zu lösen, der vor Jahren für die Finanzierung einer Immobilie abgeschlossen wurde, z. B., wenn die Immobilie verkauft werden soll. Das finanzierende Kreditinstitut hat in diesen Fällen jedoch einen Anspruch auf Ersatz des entstehenden Zinsschadens, der durch die vorzeitige Rückzahlung entsteht.

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Denn die vereinbarten Zinsen sind bis zum Ablauf der Zinsbindung zu entrichten. Je länger die verbleibende Zinsbindungsfrist ist, desto höher fällt diese Vorfälligkeitsentschädigung aus.

Verbraucherdarlehensverträge müssen schriftlich abgeschlossen werden und eine wirksame Widerrufsbelehrung enthalten.  Das seit 2002 bestehende Widerrufsrecht für Verbraucher (§ 355 BGB) erfuhr mehrere gesetzliche Änderungen zur Widerrufsbelehrung mit den entsprechenden Mustern.

Bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung beginnt die 14-tägige Widerrufsfrist nicht zu laufen. Ein Widerruf kann daher noch Jahre nach dem Vertragsabschluss erfolgen! Diesen Umstand kann sich der Verbraucher zu nutzen machen, um sich von einem Darlehensvertrag mit hoher Verzinsung zu lösen und durch eine Umschuldung mit (aktuell) wesentlich niedrigeren Zinsen sehr viel Geld sparen. Verbraucherdarlehensverträge müssen schriftlich abgeschlossen werden und eine wirksame Widerrufsbelehrung enthalten. Das seit 2002 bestehende Widerrufsrecht erfuhr mehrere gesetzliche Änderungen zur Widerrufsbelehrung mit den entsprechenden Mustern.

Aber Vorsicht, dieser Weg ist kompliziert und nicht ohne Risiko. Er sollte nicht ohne anwaltliche Hilfe beschritten werden. Zahlreiche gerichtliche Entscheidungen zur Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung belegen, dass eine hohe Zahl von Widerrufsbelehrungen fehlerhaft und damit unwirksam ist. Es lohnt sich daher, die jeweilige Belehrung einer rechtlichen Prüfung zu unterziehen und mit der jeweiligen Rechtslage abzugleichen.

So hat der Bundesgerichtshof (BGH) z.B. am 10.03.2009 entschieden, dass folgende Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist:

„Jeder Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (…) widerrufen. Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer diese Belehrung mitgeteilt und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrages zur Verfügung gestellt wurde. …Von dieser Widerrufsbelehrung habe/n ich/wir Kenntnis genommen: …Ort, Datum Unterschrift R. B.“

Das Gericht stellte fest, dass der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung erfordert, was den Beginn der Widerrufsfrist einschließt. Es muss für den Verbraucher offensichtlich sein, dass die Frist erst beginnt, wenn ihm die Widerrufsbelehrung und eine Vertragsurkunde vorliegen, die seine eigene Vertragserklärung enthält.

Nur wenn der Verbraucher eine Vertragserklärung bereits abgegeben hat oder zumindest zeitgleich mit der Belehrung abgibt, kann er die ihm eingeräumte Überlegungsfrist sachgerecht wahrnehmen.

Die hier zu beurteilende Belehrung legt hingegen den Schluss nahe, die Widerrufsfrist beginne bereits einen Tag nach Zugang des mit der Widerrufsbelehrung versehenen Darlehensangebotes zu laufen, ohne dass oder bevor der Darlehensnehmer eine Erklärung (Unterschrift) zur Vertragsannahme abgegeben hat. Dies verstößt gegen das Deutlichkeitsgebot.

Die Folge: Der Widerruf konnte Jahre später noch erklärt werden.

BGH, Urteil vom 10. 3. 2009 – XI ZR 33/08

Dem Darlehensnehmer sind in diesem Fall alle erbrachten Zins- und Tilgungsraten zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu erstatten. Die Bank hat Anspruch auf vollständige Rückzahlung des ausgereichten Darlehens sowie der vereinbarten Zinsen innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Widerruf. Sofern sich über die Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank ein niedrigerer marktüblicher Zinssatz für den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses feststellen lässt, kann die Bank nur diese Verzinsung fordern.

Es sollte daher zunächst die Widerrufsbelehrung geprüft werden. Sodann ist die Finanzierung des Umschuldungsbetrages sicherzustellen. Erst wenn diese sichergestellt ist, sollte der Widerruf erklärt werden.

Ist bereits eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt worden, ist es möglich, diese nach den gleichen Grundsätzen zurückzufordern. Auch hier ist jedoch anwaltliche Hilfe dringend angeraten.

Unter bestimmten Voraussetzungen trägt die Rechtsschutzversicherung die Kosten, die nach dem Widerruf entstehen.

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