ZIVILRECHT2016-12-10T15:36:44+00:00

Rechtsanwalt Rainer BrückZIVILRECHT

I. Fragen zum Vertrag?

pacta sunt servanda

Lateinisch: Verträge müssen eingehalten werden. Jeder ist frei, einen Vertrag abzuschließen. Ein Vertrag bedarf auch keiner besonderen Form, sofern dies nicht gesetzlich ausdrücklich geregelt ist (z.B. bei Grundstücksverträgen). Ist ein Vertrag jedoch geschlossen, gilt der Grundsatz der Vertragstreue, die Parteien sind an den Vertrag gebunden.

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Von einem wirksamen Vertrag kann man sich durch Kündigung, Rücktritt, Widerruf, Anfechtung oder durch Vertragsaufhebung lösen. Es gibt jedoch kein allgemeines Kündigungs-, Rücktritts- oder Widerrufsrecht. Diese Rechte müssen entweder gesetzlich geregelt sein oder im Vertrag vereinbart werden.

Die Kündigung sogenannter Dauerschuldverhältnisse (z.B. Arbeitsvertrag, Mietvertrag) ist beispielsweise jederzeit unter Einhaltung entsprechender Fristen möglich. Liegt ein wichtiger Grund vor, können diese Verträge auch ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.

Ein Rücktritt vom Vertrag ist – sofern vertraglich nicht geregelt – nur möglich, wenn die Vertragsdurchführung gestört ist (Leistungsstörung: der Schuldner leistet nicht, nicht vertragsgemäß oder verletzt bei Anlass der Leistung sogenannte Schutzpflichten). Ist die Leistung noch möglich (Ware kann nachgebessert oder es kann Ersatz geliefert werden), muss vor dem Rücktritt grundsätzlich eine Nachfrist gesetzt werden, um dem Vertragspartner eine Erfüllung noch zu ermöglichen.

Der Widerruf von Verträgen ist zum Schutz von Verbrauchern gesetzlich geregelt und vielfältig ausgestaltet worden. Er ermöglicht Verbrauchern, sich von bereits geschlossenen Verträgen zu lösen (z.B. Haustürgeschäfte, Fernabsatzverträge – Kauf über Internet, Telefon-, Verbraucherdarlehen, Versicherungsverträge). Der Widerruf muss innerhalb einer Widerrufsfrist  erklärt werden, die jedoch erst beginnt, wenn der Verbraucher eine wirksame Widerrufsbelehrung erhalten hat.

Die Anfechtung eines Vertrages, d.h. genauer die Anfechtung der eigenen Willenserklärung, die zum Vertragsabschluss geführt hat, kommt in Betracht, wenn ein Irrtum, eine arglistige Täuschung oder eine widerrechtliche Drohung vorlagen. Ein Irrtum liegt allgemein vor, wenn das, was erklärt wurde, von dem abweicht, was eigentlich erklärt werden sollte. Die Anfechtung muss innerhalb bestimmter Fristen gegenüber dem Vertragspartner erklärt werden.

Fazit: Eine im Einzelhandel gekaufte Ware kann ich nicht einfach zurückbringen. Die Rücknahme ist eine Kulanzleistung des Verkäufers. Einen Vertrag mit einem Fitnessstudio oder Telefon- und Internetanbieter über zwei Jahre kann ich nicht einfach vorzeitig kündigen. Ein verbindlich bestelltes Auto muss ich abnehmen. Deshalb vor Vertragsabschluss informieren und ausreichend beraten lassen.

Eine Vertragsaufhebung ist zwar problemlos, sofern sich der Vertragspartner darauf einlässt, jedoch selten ohne Gegenleistung möglich.

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Die gekaufte Sache ist mangelhaft?

Was ist ein Mangel? Allgemein ist eine Sache mangelhaft, wenn sie nicht dem entspricht, was Sie vertraglich vereinbart haben. Das kann eine vereinbarte Beschaffenheit, ein beabsichtigter Verwendungszweck oder eine vertragliche Eignung sein (Sachmangel). Eine Sache ist auch mangelhaft, wenn Sie hierüber nicht frei verfügen können, weil Dritte Rechte – z.B. Vorkaufsrecht, Pfandrecht o.ä. – an dieser Sache haben (Rechtsmangel).

In diesen Fällen stehen Ihnen umfangreiche Möglichkeiten zur Seite. Sie können und müssen zunächst Nacherfüllung verlangen – entweder durch Beseitigung des Mangels oder durch Ersatzlieferung einer mangelfreien Ware. Sie müssen also den Verkäufer – nachweisbar – zur Nacherfüllung auffordern und ihm diese Möglichkeit auch einräumen.

Scheitert die Nacherfüllung, können Sie den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Die Minderung des Kaufpreises oder den Rücktritt vom Vertrag können Sie erklären, wenn Sie dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben. Eine Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Verkäufer eine Nachbesserung ablehnt oder wenn dies besondere Umstände rechtfertigen. Ist die Lieferung einer mangelfreien Ware nicht möglich, können Minderung oder Rücktritt sofort erklärt werden.

Neben Rücktritt und Minderung können Sie Schadensersatz oder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Diese gesetzlichen Mängelrechte bestehen unabhängig von einer etwaigen Garantie, die der Verkäufer durch Garantieerklärung übernommen hat. Bei Sachmängeln kann der Käufer neben den gesetzlichen Mängelansprüchen die Rechte aus der Garantie geltend machen, wobei der Käufer ein Wahlrecht zwischen den gesetzlichen Mängelrechten und den Rechten aus der Garantie hat.

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II. Forderungsmanagement

Der Kunde zahlt nicht?

Sie haben geliefert, geleistet, gebaut oder repariert? Die Rechnung ist raus und Sie warten auf Ihr Geld? Verspätete Zahlungen von Kunden oder Zahlungsausfälle sind häufig der Grund für Insolvenzen.

Beachten Sie bitte folgende Hinweise:

  • Beschaffen Sie sich bereits vor oder bei Vertragsabschluss alle Informationen des Vertragspartners, die Sie später für eine Forderungsdurchsetzung benötigen könnten:
    – genaue Firmenbezeichnung, möglichst mit Handelsregisternummer;
    – Name, Vorname und Geburtsdatum bei Privatkunden;
    – Sitz oder konkrete Anschrift;
    – Vertretungsverhältnisse / Geschäftsführer;
    – Bankverbindung;
  • Bestimmen Sie im Vertrag eindeutig den Kostenschuldner, da dieser nicht immer iden­tisch ist mit dem Leis­tungs­emp­fän­ger, so z.B., wenn die Leistung vereinbarungsgemäß für ei­nen Dritten erbracht wird.
  • Regeln Sie im Vertrag den Leistungsgegenstand so bestimmt wie möglich, weiterhin die Höhe der geschuldeten Vergütung,  deren Fälligkeit sowie die Höhe etwaiger Mahnkosten.

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Wann ist die Zahlung fällig?

Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem ab der Gläubiger die Leistung vom Schuld­ner ver­lan­gen kann (§ 271 BGB – Leistungszeit):

  • keine Regelung im Vertrag
    – sofortige Fälligkeit;
  • Bestimmung im Vertrag
    – konkretes Fälligkeitsdatum, z.B. 12.06.2007 (immer zu empfehlen);
    – Zahlung innerhalb von 2 Wochen ab Lieferung oder Rechnungslegung (Nachweis Lieferdatum, Rechnungszugang notwendig);
  • Bestimmung durch Gesetz 
    – Werkvertrag (§ 641 BGB), Fälligkeit bei Abnahme;
    – u.a. z.B. Miete, Pacht, Leihe etc.;

Eine Rechnungslegung ist grundsätzlich keine Voraussetzung für die Fälligkeit. Aus­ge­nom­men sind hiervon zwingende gesetzliche oder vertragliche Regelungen. Es sollte jedoch in jedem Fall eine den umsatzsteuerlichen Grundsätzen entsprechende schriftliche Rechnung erteilt werden.

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Wann gerät der Schuldner in Verzug?

Hält der Schuldner die Leistungszeit nicht ein, leistet er somit nach Fälligkeit nicht, kommt er unter den Voraussetzungen des § 286 BGB in Verzug. Voraussetzungen des Verzuges sind:

  • Fälligkeit des Anspruches;
  • Nichtleistung des Schuldners;
  • Nichtbestehen einer Einrede (z.B. nicht erfüllter Vertrag oder Verjährung);
  • Mahnung des Gläubigers bzw. deren Entbehrlichkeit;
    Die erste Mahnung sollte in jedem Fall schriftlich und nachweisbar mit angemessener Fristsetzung erfolgen.

Eine Mahnung ist u.a. entbehrlich:

  • Leistungszeit kalendermäßig bestimmt (z.B.: konkretes Fälligkeitsdatum, „im August“, „Mitte des Monats“, „8.Kalender-woche“, „20 Tage nach Beurkundung“);
  • Anknüpfung an vorausgehendes Ereignis mit angemessener Frist für die Leistung (z.B.: „zwei Wochen nach Kündigung, Lieferung, Beginn der Bauarbeiten“ etc.);
  • Erfüllungsverweigerung (ernsthaft und endgültig);
  • Verzug bei Entgeltforderung 30 Tage nach Empfang der Rechnung (bei Verbrauchern ist ein entsprechender Hinweis notwendig);

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Verzugsfolgen – Zinsen

Kommt der Schuldner in Verzug, kann der Gläubiger gem. § 280 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. § 286 BGB Ersatz des Verzögerungsschadens – bei Geldschulden als Min­dest­scha­den Verzugszinsen ver­lan­gen.

Der Verzugszinssatz beträgt bei Verbrauchern für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.  Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Zum Verzugsschaden gehören weiterhin:

  • Kosten der Rechtsverfolgung (Mahnschreiben nach Eintritt des Verzugs);
  • Kosten eines Rechtsanwaltes;
  • Kosten der gerichtlichen Durchsetzung des Anspruches;
  • Inkassokosten (eingeschränkt);
  • Aufwendungen (z.B. Finanzierungsaufwendungen einer Zwischenfinanzierung);

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Wie kann die Forderung durchgesetzt werden?

Mit zunehmendem Zeitablauf nach Leistungserbringung sinkt die Bereitschaft und manchmal auch die Fähigkeit, eine Rech­nung zu begleichen. Eine zeitnahe Erinnerung, Mahnung und Durchsetzung ist daher dringend angeraten. Das Mahnwesen sollte daher kurze Fristen enthalten und an der Begründetheit der Forderung keinen Zweifel lassen.

Nach zwei, spätestens nach drei Mahnungen sollte über anwaltliche Hilfe nachgedacht werden. Denn nicht selten führt erst, aber auch gerade ein anwaltliches Aufforderungsschreiben zu einer Zahlung oder zu einem Zahlungsangebot. Befand sich der Schuldner in Verzug, muss dieser auch die Kosten des Rechtsanwaltes tragen.

Erfolgt auch nach dem anwaltlichen Aufforderungsschreiben keine Zahlung, wird die gerichtliche Geltendmachung unumgänglich sein.

Hier bietet sich das kostengünstigere gerichtliche Mahnverfahren an, wenn die Forderung nach Grund und Höhe unstreitig zu sein scheint und Einwendungen nicht erhoben wer­den. Gibt es Einwände – egal ob begründet oder nicht – oder drohen mögliche Zahlungsschwierigkeiten beim Schuldner, sollte aus taktischen Gründen auf die Einleitung eines Mahnverfahrens verzichtet und ein Klageverfahren eingeleitet werden.

Ist die Forderung tituliert – im Mahnverfahren durch Vollstreckungsbescheid, im Klageverfahren durch rechtskräftiges Urteil – und der Schuldner zahlt immer noch nicht, muss die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Hierzu stehen umfangreiche Instrumentarien zur Verfügung, wie die Pfändung und anschließende Verwertung von Forderungen (z.B. Arbeitseinkommen, Bankguthaben) und Vermögensgegenständen.

Als sehr erfolgreich haben sich dabei insbesondere die Pfändung von Bankkonten und die Eintragung einer Sicherungshypothek auf Grundbesitz erwiesen, sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

Spätestens jetzt wird deutlich, wie wichtig entsprechende Informationen über den Vertragspartner und späteren Schuldner sind.

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Verjährung

Eine Forderung kann nicht unbegrenzt geltend gemacht werden, sie unterliegt vielmehr der Verjährung. Verjährung führt nicht zum Erlöschen des Anspruches, sondern zur Begründung ei­nes dauernden Leis­tungs­ver­wei­ge­rungs­rechts. Dies bedeutet, dass eine Aufrechnung auf eine bereits verjährte Forderung gestützt wer­den kann, so­fern die Aufrechnungslage vor Eintritt der Verjährung be­reits vorlag. In diesem Fall kann die Aufrechnung auch noch nach Ablauf der Ver­jäh­rungs­frist erklärt werden.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Für bestimmte Ansprüche – z.B. Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Ge­sund­heit  oder der Freiheit beruhen, für Ansprüche bei Rechten an einem Grundstück oder für rechtskräftig festgestellte Ansprüche gelten andere Verjährungsfristen.

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Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz – RDG)

– Auszug –

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Befugnis, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Es dient dazu, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen.

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§ 2 Begriff der Rechtsdienstleistung

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

§ 11a Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen

21.05.2015|
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