FAMILIENRECHT2022-12-22T22:09:28+00:00

Rechtsanwalt Rainer BrückFAMILIENRECHT

Streit in der Familie?

Ein Erste-Hilfe-Plan

Nicht immer zwingend, aber sehr häufig  folgen auf  Hochzeiten Trennungen. Zeitpunkt, Gründe und Verlauf von Trennungen sind vielfältig. In der Regel sind sie mit gravierenden Veränderungen und Einschnitten im Leben aller Beteiligten verbunden. Diese zu meistern, erfordert oft ein hohes Maß an Verantwortung, Rücksichtnahme und Weitsicht. Es mag trivial klingen, aber in jedem Ende liegt auch immer ein Anfang, eine neue Chance.

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Family sunset silhouettes

I. Trennen

Die emotionale Achterbahnfahrt nähert sich dem Ende. Die Entscheidung ist gefallen. Sie oder Ihr Partner möchten die Beziehung beenden. Nicht selten ist es bereits vor der „Verkündung“ des Trennungsentschlusses ratsam, sich rechtlich beraten zu lassen, um taktische Fehler zu vermeiden, die später zu Rechtsverlusten führen können.

1. Denken Sie zuerst an Ihre Kinder!

Für Kinder ist die Trennung der Eltern immer ein traumatisches Erlebnis, das  ihren Verständnishorizont sprengt. Die Kinder verstehen die Welt nicht mehr, werden häufig orientierungslos und bedürfen in dieser Situation besonderer Zuwendung.

Kinder sollten daher von Anfang an – altersgerecht – in die Trennungssituation einbezogen werden. Es sollte ihnen die Sicherheit vermittelt werden, dass sich zwar die Eltern trennen, dem Kind jedoch weiterhin beide Eltern erhalten bleiben.

Halten Sie alle gemeinsamen Gewohnheiten mit dem Kind, soweit trennungsbedingt möglich, aufrecht, wie Schule, Kita, Freundeskreis, Freizeitaktivitäten. Führen Sie Veränderungen nur behutsam und gemeinsam mit dem Kind durch.

Einigen Sie sich frühzeitig und nachhaltig über das Sorge- und Umgangsrecht.  Sofern es die konkrete Situation erfordert, führen Sie in den unumgänglichen Fällen eine rasche Entscheidung über das Sorge- und Umgangsrecht herbei.

Unterlassen Sie jedoch jede Instrumentalisierung des Kindes. Kinder sollten niemals zum Spielball der Interessen der Eltern werden. Mit Streitereien über die elterliche Sorge und den Umgang mit den gemeinsamen Kindern Druck auf den Partner oder gar Rache ausüben zu wollen, ist verantwortungslos.

Denken Sie ausschließlich an das Kindeswohl. Ihre Kinder werden es Ihnen später danken.

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2. Denken und handeln Sie deeskalierend.

▪ Glück ▪ Alltag ▪ Routine ▪ Spannungen ▪ Zweifel ▪ Streit ▪ Zerstörung

Sie können nicht gewinnen, wenn Sie diesem Muster folgen. Suchen Sie für sich einen gangbaren Weg, um gemeinsam mit Ihren Kindern und Ihrem Partner zu tragfähigen Kompromissen zu gelangen. Wirken Sie deeskalierend, indem Sie sich und Ihrem Partner die Freiräume verschaffen, die zur Bewältigung der Kränkungen und Verletzungen erforderlich sind.

Sind Sie damit überfordert, nehmen Sie professionelle Hilfe in Anspruch. Der rechtliche Beistand kann hier (nur) die juristische Auseinandersetzung absichern. Nutzen Sie außerdem die umfangreichen Möglichkeiten der Eltern- und Familienberatung und der außergerichtlichen Mediation.

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3. Führen Sie eine tatsächliche und räumliche Trennung herbei.

Sofern es möglich ist, sollten Sie schnell eine tatsächliche und vor allem eine räumliche Trennung vornehmen. Damit können nicht nur emotionale Zerwürfnisse schneller überwunden werden, man geht auch möglichen (ungewollten) Auseinandersetzungen oder Eskalationen aus dem Wege.

Kann zunächst kein eigener Wohnraum bezogen werden, führen Sie die Trennung in der gemeinsamen Wohnung herbei. Wichtig für die spätere Berechnung des Trennungsjahres ist dabei, dass Sie alle Gemeinsamkeiten in allen Lebensbereichen aufheben, d.h. Kontentrennung und getrennte Kassen, getrennte Zimmer und getrennter Haushalt (Einkaufen, Essen, Waschen etc.).

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II. Informieren

4. Verschaffen Sie sich einen Überblick.

Für eine faire Auseinandersetzung und die Regelung der Scheidungsfolgen, wie Unterhalt, Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich und die sonstige Vermögenstrennung ist es unerlässlich, dass beiden Partnern alle Informationen zur Verfügung stehen.

Sichten und sichern Sie daher alle Unterlagen und fertigen Sie notfalls Kopien an, insbesondere zu

  • Eheunterlagen
    Eheverträge, Eheurkunde, Geburtsurkunden der gemeinsamen Kinder
  • Einkommensunterlagen
    Einkommensbelege, Steuererklärungen, Steuerbescheide, Gesellschaftsverträge u.ä.
  • Vermögensunterlagen
    Bankkonten, Sparbücher, Geldanlagen, Darlehensverträge, Kontoauszüge u.ä. Vermögensnachweise
  • Grundstücksunterlagen
    Mietverträge, Grundstücksverträge, Finanzierungsunterlagen
  • Versicherungsunterlagen
    Versicherungspolicen, Prämiennachweise
  • erbrechtliche Regelungen
    Testamente, Hinterlegungsnachweise, Erb- und Pflichtteilsverträge

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5. Informieren Sie sich.

Holen Sie spätestens jetzt rechtlichen Rat ein. Nachdem Sie die mehr oder weniger verständnisvollen Gespräche mit Ihren Freunden und Freundinnen hinter sich gebracht haben und voller guter Ratschläge sind, wird es Zeit, sich rechtlich beraten zu lassen. Nur wenn Sie Ihre Rechte und Pflichten kennen, sind Sie in der Lage, vernünftige Entscheidungen zu treffen und diese auch durchzusetzen.

Die anwaltliche Erstberatung wird zunächst dazu dienen, sich einen groben Überblick über die notwendigen Schritte zu verschaffen, mögliche Vorgehensweisen zu besprechen und Ihnen eine Empfehlung zu geben, wie Sie sich in den einzelnen Fragen verhalten sollten. Die Prüfung umfangreicher Vertrags- oder anderer Unterlagen ist in einer Erstberatung nicht möglich.

Die Höhe der Beratungsgebühr ist für Verbraucher auf 190,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer begrenzt.

Sofern der Trennungsentschluss endgültig ist, wird es jedoch nicht bei einer Erstberatung bleiben.

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6. Planen Sie.

Nachdem Sie Ihre Rechte und Pflichten kennen, legen Sie für sich fest, was Sie regeln wollen und wie Sie sich eine solche Regelung vorstellen, insbesondere zu folgenden Themen:

  • Kinder
    – Sorge- und Umgangsrecht, Aufenthaltsbestimmung
    – Unterhalt
  • Wohnung, Hausrat
    – Änderung des Mietvertrages
    – Verteilung des Hausrates
  • Unterhalt
    – Trennungsunterhalt
    – nachehelicher Unterhalt
  • Vermögen
    – Verteilung des gemeinsamen Vermögens
    – Verkauf/Übertragung Immobilie
    – Kontentrennung
  • Versorgungsausgleich
    – gesetzliche Versorgungsansprüche
    – private Vorsorgeverträge
  • Zugewinnausgleich
    – Ermittlung Anfangsvermögen (Stichtag Tag der Eheschließung)
    – Ermittlung Endvermögen (Stichtag Zustellung des Ehescheidungsantrages)
  • Versicherungen
    – Änderung der Verträge / evtl. Neuabschluss
    – Änderung des Bezugsberechtigten
  • Erbrecht
    – erbrechtliche Regelungen ändern, widerrufen oder aufstellen
  • Lohn-/Einkommensteuer
    – Steuerklassenwahl

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III.  Handeln

7. Trennungs- und Scheidungsvereinbarungen

Lediglich für die Ehescheidung selbst  und den Versorgungsausgleich ist der Gang zum Familiengericht vorgeschrieben.  Der Versorgungsausgleich wird jedoch nicht einbezogen, wenn dieser wirksam ausgeschlossen wurde oder die Ehedauer weniger als drei Jahre betrug und kein Ehegatte dessen Durchführung beantragt.

Alle anderen Fragen, die mit der Trennung und der Ehescheidung zusammenhängen, können grundsätzlich ohne gerichtliche Hilfe im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung geregelt werden. Damit sparen die Parteien häufig nicht nur Zeit und Geld. Sie können so auch eine einvernehmliche Regelung treffen, die ihren individuellen Bedürfnissen und wechselseitigen Interessen weitestgehend entspricht.

Geregelt werden können z.B. der vollständige Ausschluss des Versorgungsausgleichs oder einzelner Teile daraus, der vollständige Verzicht auf die Durchführung des Zugewinnausgleichs, etwaige diesbezügliche Ausgleichzahlungen, Übertragungen von Vermögenswerten (z.B. Immobilien, Sammlungen), der Trennungsunterhalt (außer Verzicht hierauf), der nacheheliche Unterhalt, der Kindesunterhalt, Sorge-, Umgangs- oder Aufenthaltsbestimmungsrecht bzgl. der gemeinsamen Kinder, die Verteilung des Hausrates und vieles mehr.

Die Trennungs- und Scheidungsvereinbarungen können bis auf wenige Ausnahmen formfrei abgeschlossen werden. Zu Nachweis- und Beweiszwecken sollten sie jedoch in jedem Fall schriftlich erfolgen.

Die Beurkundung durch einen Notar ist hingegen bei Vereinbarungen erforderlich, die vor Rechtskraft der Ehescheidung  zum Zugewinnausgleich bzw. zur Gütertrennung sowie zum nachehelichen Unterhalt getroffen werden.

Beachten Sie bitte, dass Ihrem Ehegatten, von dem Sie sich trennen wollen oder bereits getrennt haben, nach wie vor das Ehegattenerbrecht zusteht. Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten ist erst ausgeschlossen, wenn zum Erbfallzeitpunkt die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. „Beantragt“ bedeutet, dass der Ehescheidungsantrag zugestellt sein muss, das Scheidungsverfahren also rechtshängig ist.

Da in der Regel das Trennungsjahr einzuhalten ist, müssen Sie, wenn Sie das Erbrecht des von Ihnen getrennt lebenden Ehepartners früher ausschließen wollen, eine dahingehende Vereinbarung mit ihm treffen. Ein solcher Erb- und Pflichtteilsverzicht bedarf ebenfalls der notariellen Beurkundung und kann im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung getroffen werden .

Wegen der großen Tragweite von Scheidungsvereinbarungen sollten diese nur nach anwaltlicher Beratung abgeschlossen werden. Verzichten Sie insbesondere nicht voreilig und ohne anwaltliche Beratung auf mögliche Rechte oder Ansprüche.

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8. Ehescheidungsverfahren

Das Ehescheidungsverfahren wird durch einen Antrag beim Familiengericht eingeleitet. Einziger Scheidungsgrund ist die Zerrüttung der Ehe, d.h. die Lebensgemeinschaft der Ehegatten besteht nicht mehr und es kann nicht erwartet werden, dass sie wieder hergestellt wird. In der Regel ist eine Trennungszeit von mindestens einem Jahr erforderlich.

In Ehesachen und sog. Folgesachen besteht Anwaltszwang, das bedeutet, dass Sie sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen.

Sofern es keinen Streit über Folgesachen gibt und beide Ehepartner geschieden werden wollen, kann eine „einvernehmliche Scheidung“ erfolgen. Nur in diesem Fall genügt ein Anwalt, der für einen Ehepartner den Scheidungsantrag einreicht. Der andere Ehepartner stimmt der Ehescheidung (ohne Anwalt) nur noch zu.

Beachten Sie jedoch, dass ein Anwalt immer nur die Interessen einer Partei vertreten darf und somit niemals der „gemeinsame“ Anwalt der Eheleute im Scheidungsverfahren sein kann. Sofern Interessen berührt werden, die über die bloße Zustimmung zur Ehescheidung hinaus gehen, ist es ratsam, dass jede Seite anwaltlich vertreten wird.

Das Familiengericht übersendet beiden Ehepartnern die Fragebögen für den Versorgungsausgleich. Die Klärung der wechselseitigen Ansprüche aus den unterschiedlichen Altersversorgungen bestimmt maßgeblich die Dauer des Ehescheidungsverfahrens.  Sind diese Ansprüche geklärt, erfolgt meist kurzfristig die Scheidungsverhandlung.

Die Kosten des Scheidungsverfahrens richten sich nach dem Verfahrenswert. Dieser bestimmt sich nach dem dreifachen Nettoeinkommen beider Ehepartner. Hinzu kommen noch 10 % dieses Betrages für jede auszugleichende Altersvorsorge. In Einzelfällen kann es noch zu Zuschlägen (z.B. wegen etwaigen Vermögens) oder zu Abzügen (z.B. wegen Unterhaltsverpflichtungen) kommen.

Werden Scheidungsfolgen (z.B. Sorgerecht oder Unterhalt) in das Scheidungsverfahren einbezogen, erhöht dies den Verfahrenswert.

Bei einem gemeinsamen Nettoeinkommen von 4.000,00 € und zwei auszugleichenden Altersvorsorgen beträgt der Verfahrenswert beispielsweise 14.400,00 €. Die Gerichtskosten betragen in diesem Fall gegenwärtig 648,00 €, die Kosten eines Rechtsanwaltes 2.159,85 €.

Sind Sie aufgrund Ihres geringen Einkommens nicht in der Lage, die Kosten für das Scheidungsverfahren aufzubringen, kann Ihnen hierfür Verfahrenskostenhilfe gewährt werden. In diesem Fall werden die Kosten des Verfahrens – zu tragende Gerichtskosten und die Kosten des eigenen Rechtsanwaltes – ganz oder teilweise vom Staat übernommen. Näheres finden Sie hier.

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Der Kuckuck und der Esel

…die hatten keinen Streit – weil sie sich nicht kannten. Nach Expertenschätzungen soll etwa jedes zehnte Kind nicht von dem Mann abstammen, der sich für den Vater hältKuckucksnest. Möchten diese Scheinväter den Unterhalt, den sie für ein sogenanntes Kuckuckskind gezahlt haben, vom leiblichen Vater zurückfordern, müssen sie diesen kennen. Die Identität des leiblichen Vaters dürfte in den meisten Fällen der Mutter bekannt sein. Muss sie diese dem Scheinvater jedoch preisgeben?

Der Bundesgerichtshof (BGH) […]

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