KOSTEN2022-12-22T22:24:06+00:00

Rechtsanwalt Rainer BrückKOSTEN

Allgemeines

Die Brücke zu Ihrem Recht ist mautpflichtig. In der Juristensprache nennt man diese Maut anwaltliche Vergütung oder Honorar. Deren Struktur und Höhe sind dabei so verschieden wie die Brücken, die Sie überqueren wollen. Je länger und schwieriger die Überquerung ist und je bedeutsamer das Erreichen des anderen Ufers – Ihres Zieles – ist, desto höher ist die Maut. Ähnlich verhält es sich mit der anwaltlichen Vergütung.

Gesetzliche Grundlage des Honorars ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) mit einem Gebührenverzeichnis. Darin sind Gebührensätze auf Grundlage eines Gegenstandswertes oder Rahmengebühren mit einer Ober- und einer Untergrenze (z.B. bei Straf- und Bußgeldsachen) enthalten.

Von der Maut unterscheidet sich das Anwaltshonorar dadurch, dass die Höhe der Maut vor der Überquerung bekannt ist. Das Anwaltshonorar ist von vielen Faktoren abhängig, so dass es oftmals bei Auftragserteilung noch nicht abschließend bestimmt werden kann.

So ist z.B. beim Zugang eines Anhörungsbogens in einer Bußgeldsache noch nicht absehbar, ob das Verfahren vor der Bußgeldbehörde abgeschlossen werden kann oder ob es zu einer gerichtlichen Verhandlung und gegebenenfalls zu einer Rechtsmittelverhandlung kommt. Jeder dieser Verfahrensabschnitte löst jedoch eigene und unterschiedliche Gebühren aus.

Ähnlich ist es bei zivilrechtlichen Auseinandersetzungen, die außergerichtlich oder gerichtlich, durch Anerkenntnis und Zahlung, durch Vergleich oder streitig durch Urteil abgeschlossen werden können. In jedem dieser Fälle entstehen unterschiedliche Gebühren.

Ich erkläre Ihnen im Erstgespräch gern die Gebührenstruktur, damit Sie selbst entscheiden können, ob und in welchem Umfang Sie mich beauftragen wollen.

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Kostenehrlichkeit und Kostentransparenz

Ich informiere Sie vor Auftragserteilung und vor jedem Verfahrensabschnitt über das jeweilige Kostenrisiko und schlage Ihnen einen Weg vor, der Ihre Kosten im Verhältnis zum angestrebten Erfolg möglichst gering hält. 

Ich kläre Sie über den Gegenstandswert auf, sofern sich das Honorar danach richtet.

Der Gegenstandswert bemisst sich ganz allgemein nach dem „Wert Ihres Interesses“ an einem bestimmten Erfolg. Handelt es sich dabei um einen Geldbetrag, bildet dieser den Gegenstandswert. Für die anderen Fälle gibt es umfangreiche gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung.

Ebenso wie Ihr finanzieller Aufwand in einem vertretbaren Verhältnis zu Ihrem Ziel stehen sollte, ist auch für meine anwaltliche Tätigkeit die wirtschaftliche Vernunft Maßstab. Deshalb schlage ich in bestimmten Fällen den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung vor, die entweder ein Pauschalhonorar,  einen angemessenen Gegenstandswert oder einen Stundensatz enthält.

Die Kosten für eine durchschnittliche außergerichtliche Vertretung mit einem Gegenstandswert von 5000,00 € berechnen sich z.B. so:

 Gegenstandswert:  5.000,00 €
 Geschäftsgebühr  §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG 1,3  434,20 €
 Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
 Zwischensumme netto  454,20 €
 19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG  86,30 €
 zu zahlender Betrag  540,50 €

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Erstes Beratungsgespräch

Das erste Beratungsgespräch dient zunächst dazu, sich einen groben Überblick über die Rechtsangelegenheit zu verschaffen, mögliche Vorgehensweisen zu besprechen und Ihnen eine Empfehlung zu geben, wie Sie sich in dieser Sache verhalten sollten. Die Prüfung umfangreicher Vertragsunterlagen oder die Sichtung ausführlichen Schriftverkehrs ist in einer ersten Beratung nicht möglich.

Dieses erste Beratungsgespräch, das auch telefonisch erfolgen kann, ist bereits kostenpflichtig. Die Höhe der Beratungsgebühr ist für Verbraucher auf 190,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer begrenzt. Die Begrenzung entfällt, wenn weitere Beratungen in der gleichen Angelegenheit erfolgen.

Ich bin gehalten, für Beratungen eine Gebühr zu vereinbaren, deren Höhe sich immer an den Besonderheiten des Einzelfalles orientiert. Beauftragen Sie mich nach der Beratung, in der gleichen Sache tätig zu werden, wird die Beratungsgebühr in voller Höhe auf die nachfolgenden Gebühren angerechnet.

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Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe

Sind Sie aufgrund Ihres geringen Einkommens nicht in der Lage, die Kosten für einen Prozess aufzubringen, kann Ihnen Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe gewährt werden. In diesem Fall werden die Kosten der Prozessführung – zu tragende Gerichtskosten und die Kosten des eigenen Rechtsanwaltes – ganz oder teilweise vom Staat übernommen. Dabei ist folgendes zu beachten:

  • es muss eine hinreichende Erfolgsaussicht für die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung bestehen und sie darf nicht mutwillig erscheinen;
  • es darf weder eine Rechtsschutzversicherung noch eine andere Stelle für die Kosten aufkommen;
  • es darf kein Anspruch auf Prozesskosten- oder Verfahrenskostenvorschuss gegen einen Unterhaltspflichtigen bestehen;
  • es muss das eigene Vermögen eingesetzt werden, soweit dies zumutbar ist;
  • wer den Prozess verliert, muss die Kosten des Gegners bezahlen, auch wenn ihm Prozesskostenhilfe bewilligt wurde (außer in Arbeitsrechtsprozessen in erster Instanz);
  • Kosten im Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe einschließlich etwaiger Gerichtskosten sind vom Antragsteller zu tragen, wenn keine Prozesskostenhilfe bewilligt wird;

Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe ist beim Prozessgericht zu beantragen. Dieses prüft das Vorliegen der o.g. Voraussetzungen. In den gesetzlich vorgesehenen Fällen wird mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe ein Rechtsanwalt beigeordnet.

Den Antrag und die notwendige „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ finden Sie unter www.justiz.de unter ‚Formulare‘.

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Rechtsschutzversicherung

Rechtsschutzversicherungen sind wie alle Versicherungen unnötig – bis man sie braucht.

Dann sind sie jedoch in vielen Fällen sehr sinnvoll, weil sie einen relativ breiten, wenn auch keinen vollständigen Kostenschutz bieten. So sind Angelegenheiten, die wegen hoher Gegenstandswerte zu hohen Kostenrisiken führen, in der Regel nicht zu versichern.

Betrachtet man die teilweise hohen Kosten, die in einem Kündigungsrechtsstreit, in einer Verkehrsunfallsache oder in einem Schadensersatzprozess entstehen können, sind Rechtsschutzversicherungen mit ihren moderaten Jahresprämien durchaus wirtschaftlich vernünftig und empfehlenswert.

Prüfen Sie, welche Risiken Sie absichern wollen und ob diese von dem  Versicherungsangebot umfasst werden.  Achten Sie darauf, dass die Versicherung Ihren individuellen Bedürfnissen und Ihrer aktuellen Lebenssituation angepasst ist. So dürfte für einen Rentner der Berufsrechtsschutz ebenso überflüssig sein wie der Verkehrsrechtsschutz für jemanden, der keinen Führerschein hat und niemals Auto fährt.

Prüfen Sie vor Vertragsabschluss die Wartezeiten und Ausschlüsse, damit Sie im Leistungsfall keine böse Überraschung erleben.

Übrigens: Rechtsschutzversicherte Mandanten sind bei Rechtsanwälten durchaus gern gesehen. Die Mandanten müssen sich keine Gedanken über (hohe) Kosten machen und können sich ganz auf die Durchsetzung Ihrer rechtlichen Ansprüche konzentrieren. Für den Rechtsanwalt bietet die Rechtsschutzversicherung die Möglichkeit des unkomplizierten und schnellen Kostenausgleichs.

Ich führe für Sie die Korrespondenz mit Ihrer Rechtsschutzversicherung und hole die sog. Deckungszusage für die anwaltliche Tätigkeit ein. Wird die Deckungszusage erteilt, trägt die Versicherung auch alle Kosten, bis auf eine mit Ihnen vereinbarte Selbstbeteiligung.

Wichtig: Sie haben auch bei einer abgeschlossenen Rechtsschutzversicherung die freie Anwaltswahl, auch wenn die Versicherung einen Rechtsanwalt empfiehlt.

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Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG)

– Auszug –

§1 Geltungsbereich

(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst sich nach diesem Gesetz….

§2 Höhe der Vergütung

 (1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz….

§3a Vergütungsvereinbarung

(1) Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Sie hat einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss….

§9 Vorschuss

Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.

§14 Rahmengebühren

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen….

§23 Allgemeine Wertvorschrift

(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte….

§34 Beratung, Gutachten und Mediation

(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, … soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken …

Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; …für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.

(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen.

By |29.04.2015|Categories: Kosten|
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