Ein Fachbetrieb für Sanitär-, Heizung und Anlagenbau führte für eine Auftraggeberin diverse Heizungs- und Sanitärarbeiten aus. Nach der Abnahme kam es nach Mängelrügen zu Monteureinsätzen des Fachbetriebes, ohne dass ein Mangel festgestellt werden konnte.

BAUSTELLE MIT KATZE

Der Fachbetrieb hatte zuvor darauf hingewiesen, dass er die Kosten im Rahmen der Mängelbeseitigung nur dann trage, wenn tatsächlich Mängel festgestellt werden. Andernfalls würden die Kosten der Prüfung in Rechnung gestellt. Die Auftraggeberin widersprach dem nicht und ließ die Arbeiten durchführen.

Die für die Überprüfungsmaßnahme angefallenen Fahrtkosten, Pauschalen und Monteurstunden wurden schließlich gerichtlich geltend gemacht.

Das OLG Koblenz entschied am 04.03.2015:

Rügt der Auftraggeber Mängel und erklärt der Auftragnehmer daraufhin, dass er die Kosten für die örtliche Überprüfung in Rechnung stellen wird, sollten die gerügten Mängel nicht vorhanden sein, hat der Auftraggeber die Kosten für die Überprüfung zu zahlen, wenn sich die Mängelrüge als unberechtigt erweist.

Der Auftragnehmer hat die Mängelbeseitigung grundsätzlich kostenlos auszuführen, was die Überprüfung einschließt. Er hat jedoch nicht in jedem Falle auch die Kosten der Überprüfungsmaßnahme zu tragen. Liegt tatsächlich ein Mangel vor, stellen die Prüfungskosten einen Teil der Kosten der Nachbesserung dar.

Ergibt die Überprüfung hingegen die Mangelfreiheit des Werkes, besteht diese Kostentragungspflicht nicht in jedem Fall. Hat nämlich der Auftragnehmer zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, dass er eine Vergütung begehre, weil er sich für den Mangel nicht verantwortlich sieht und deshalb eine Mängelbeseitigungsverpflichtung nicht anerkennt, kann er die entstandenen Kosten vom Auftraggeber ersetzt verlangen.

Dabei handelt es sich um einen vertraglichen Vergütungsanspruch für Arbeiten zur Feststellung der Gründe für die gerügten Mängel, wobei die Auftraggeberin durch schlüssiges Verhalten (Zulassen der Arbeiten) den Vertrag abgeschlossen hat. Der Werkvertrag stand jedoch unter der aufschiebenden Bedingung, dass die gerügten Mängel nicht vorhanden sind oder aber auf nicht von der Klägerin zu vertretenden Gründen beruhen.

Da die Auftraggeberin nach der Abnahme die Beweislast dafür trägt, dass der Mangel auf die vom Auftragnehmer erbrachte Leistung zurückgeht, wäre es widersprüchlich, wenn der Auftraggeber zwar die Beweislast für den Mangel hat, der Auftragnehmer aber die Kosten der Feststellung des Mangels zu tragen hätte, selbst wenn sich die Mangelfreiheit herausstellt.

Trifft danach die Auftraggeberin die Beweislast dafür, dass die gerügten Mängel vorhanden sind und ist sie insoweit beweisfällig geblieben, weil sie trotz Hinweises des Gerichtes keinen Beweis für ihre Behauptung angetreten hat, die Werkleistung des Auftragnehmers sei mangelhaft, gilt die Bedingung als eingetreten. Die Auftraggeberin hat somit die Kosten der unberechtigten Mängelrüge zu tragen.

OLG Koblenz, Beschluss vom 04.03.2015, 3 U 1042/14

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