Eine Mutter wies ihren fast 7-jährigen Sohn an, eine verkehrsberuhigte Straße (Tempo 30 km/h) vorsichtig mit dem Kickboard zu überqueren. Es kam zum Unfall mit einem Pkw. Der Junge hatte vor dem Überqueren der Straße nicht nach rechts und links gesehen, so dass er den Pkw nicht sah.
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Man möge meinen, dass die Mutter mit ihrem Hinweis an den Sohn, die Straße vorsichtig zu überqueren, ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen ist. Dem ist jedoch nicht so. Ein allgemeiner Hinweis reicht hier nicht aus.

Das Landgericht Köln hat in einer Entscheidung vom 11.02.2014 festgestellt, dass die Mutter hierzu ihrem Sohn die Anweisung hätte geben müssen, zum Überqueren der Straße vom Kickboard abzusteigen, vor dem Überqueren nach links und rechts zu schauen und die Straße zu Fuß mit dem Kickboard schiebend zu überqueren, wenn sie frei ist.

Denn, so führte das Gericht aus, das Maß der gebotenen Aufsicht über Minderjährige bestimmt sich nach Alter, Eigenart und Charakter. Gerade im Straßenverkehr gelte folgendes: Das gebotene Maß elterlicher Aufsicht bestimmt sich nach der konkreten Gefahrensituation. Das Gleiche gilt für die Belehrung des Kindes für das Verhalten im Straßenverkehr. Der Aufsichtspflichtige muss in der konkreten Gefahrensituation die richtigen Anweisungen gegeben haben, die ihm zumutbar und nach der Lebenserfahrung geeignet sind, einen Schaden hinsichtlich dritter Personen zu verhindern.

Die Mutter hat ihrem Sohn erlaubt, mit dem Kickboard die Straße zu überqueren, was nach der Straßenverkehrsordnung (§§ 2, 24 StVO) einem knapp siebenjährigen Kind nicht erlaubt ist. Darin ist eine klare Aufsichtspflichtverletzung zu sehen.

LG Köln – 11 s 462/12

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