Bereits eine kurzzeitige Unterschreitung des Sicherheitsabstandes reicht für eine Ahndung aus.
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Das OLG Hamm hat in einer Entscheidung vom 22.12.2014 klargestellt, dass eine vorwerfbare Abstandsunterschreitung  (§§ 4 Abs. 1 Satz 1, 49 Abs. 1 Nr. 4 StVO) bereits dann vorliegt, wenn der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nur kurz unterschritten wird.

Tatbestandsmäßig und damit ordnungswidrig handelt der Betroffene bereits dann, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 StVO den Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug nicht so bemisst, dass er auch dann hinter diesem anhalten kann, wenn das vorausfahrende Fahrzeug plötzlich gebremst wird.

Eine bestimmte Dauer der Unterschreitung (auch wenige Sekunden) ist nicht erforderlich.

Ausnahmen können nur dann bestehen, wenn beispielsweise ein plötzliches Abbremsen des Vorausfahrenden oder ein abstandsverkürzender Spurwechsel eines dritten Fahrzeugs vorliegen, die kurzzeitig zu einem sehr geringen Abstand führen, ohne dass dem Nachfahrenden allein deshalb eine schuldhafte Pflichtverletzung angelastet werden könne.

OLG Hamm 3 RBs 264/14

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