Nach einem Verkehrsunfall mit einem älteren Fahrzeug (hier Wiederbeschaffungswert 300,00 €) machte der Geschädigte die Kosten für ein Sachverständigengutachten (hier ca. 400,00 €) geltend. Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners lehnte eine Zahlung wegen wirtschaftlicher Unvernunft ab. Das Amtsgericht bestätigte diese Auffassung.

Das Landgericht Darmstadt sah mit seiner Entscheidung vom 05.07.2013 die Sache anders.

Grundsätzlich hat der Schädiger gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Die Sachverständigenkosten sind dabei Teil des zu ersetzenden Schadens und damit dem Grunde nach erstattungsfähig. Die Höhe ist jedoch auf ein vertretbares Verhältnis zum Wiederherstellungsaufwand begrenzt.

Im vorliegenden Fall sah das Landgericht kein evidentes Preisleistungsmissverhältnis, so dass der Kostenaufwand für die Einholung des Gutachtens als erforderlich angesehen wurde. Der Kostenersatz war auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil ein offensichtlicher Bagatellschaden vorlag.

Für einen Geschädigten ist nach der Urteilsbegründung des Landgerichts auch bei einer geringen Schadenshöhe – die ohnehin im Zeitpunkt der Entscheidung, ob man einen Sachverständigen mit der Schadensfeststellung beauftragt oder nur einen Kostenvoranschlag einholt, nicht absehbar ist – das Risiko, dass der Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherung einen Kostenvoranschlag als unzureichend erachtet, nicht zuzumuten.

Im Übrigen besteht gerade bei älteren Fahrzeugen mit hoher Laufleistung bei den Geschädigten auch immer ein Interesse daran, die Relation zwischen Reparaturschaden und Totalschaden feststellen zu lassen, was ausschließlich über ein Gutachten möglich ist.

Ein Verstoß des Geschädigten gegen die Schadensminderungspflicht aus § 254 BGB ist daher nicht ersichtlich.

LG Darmstadt 6 S 34/13

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